1. vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
§ 7.
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)
(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
1. vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Schlagworte
Antragstellung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12065158
alte Dokumentnummer
N4199547422J
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