§ 7 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

1. vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995

§ 7.

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)

(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den zuständigen Anforderungsbehörden auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

1. vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995

Schlagworte

Antragstellung

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12065158

alte Dokumentnummer

N4199547422J

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