§ 7 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1992

vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG

§ 7.

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.

(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG

Schlagworte

Antragstellung, BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12064066

alte Dokumentnummer

N4199224642J

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