§ 7 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Die Novellen BGBl. I Nr. 18/2001, BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Bundesvertretung der Studierenden

§ 7.

(1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

  1. 1. Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;
  2. 2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  3. 3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
  4. 4. die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
  5. 5. die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen von Fachhochschul-Studiengängen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

  1. 1. Einladung zu Sitzungen,
  2. 2. Erstellung der Tagesordnung,
  3. 3. Ablauf von Sitzungen,
  4. 4. Redezeitregelungen,
  5. 5. Abstimmungsgrundsätze,
  6. 6. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
  7. 7. Organisation der Verwaltung,
  8. 8. Einrichtung von Referaten und
  9. 9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)

Die Novellen BGBl. I Nr. 18/2001, BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengangsvertretung, Fachhochschulstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128614

alte Dokumentnummer

N7199959747L

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