§ 7 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Bundesvertretung der Studierenden

§ 7

(1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

  1. 1. 45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
  2. 2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  3. 3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
  4. 4. die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
  5. 5. (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

  1. 1. Einladung zu Sitzungen,
  2. 2. Erstellung der Tagesordnung,
  3. 3. Ablauf von Sitzungen,
  4. 4. Redezeitregelungen,
  5. 5. Abstimmungsgrundsätze,
  6. 6. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
  7. 7. Organisation der Verwaltung,
  8. 8. Einrichtung von Referaten und
  9. 9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

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