§ 7 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Bundesvertretung der Studierenden

§ 7

(1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:

  1. 1. 45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
  2. 2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
  3. 3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz). Den Vorsitz in der Vorsitzendenkonferenz führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenz mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.

(3) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:

  1. 1. Einladung zu Sitzungen,
  2. 2. Erstellung der Tagesordnung,
  3. 3. Ablauf von Sitzungen,
  4. 4. Redezeitregelungen,
  5. 5. Abstimmungsgrundsätze,
  6. 6. fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
  7. 7. Organisation der Verwaltung,
  8. 8. Einrichtung von Referaten und
  9. 9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(4) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

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