Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)
§ 7.
Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40173073
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