§ 7 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)

§ 7.

Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40173073

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