§ 7 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2017

Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)

§ 7.

(1) Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2017

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40194218

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)