Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)
§ 7.
(1) Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2017
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40194218
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