Zusätzliche Lehrbefähigungen
§ 7.
Ein auf einem abgeschlossenen Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)