§ 7 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Zusätzliche Lehrbefähigungen

§ 7.

Ein auf einem abgeschlossenen Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

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