§ 7 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2021

Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 7.

(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule

  1. 1. das Tragen eines MNS,
  2. 2. die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
  3. 3. einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn

(2) Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.

(3) Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.

Schlagworte

Lehrpersonal, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237939

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