§ 7 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2022

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 7.

(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule

  1. 1. das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
  2. 2. die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
  3. 3. einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn

(2) Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 10 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.

(3) Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.

Schlagworte

Lehrpersonal, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242534

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