Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7.
(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
- 1. das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
- 2. die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
- 3. einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
- anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 469/2021)
(3) Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Schlagworte
Lehrpersonal, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40238895
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