§ 79 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Außerdienststellung

§ 79

(1) § 79.§ 17 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 18 und 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßnahme anzuwenden, daß anstelle einer Verfügung im Sinne des § 17 Abs. 2 oder 3 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist.

(2) Dem § 17 Abs. 1 BDG 1979 ist bei der Geschäftsverteilung Rechnung zu tragen.

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