§ 79 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Außerdienststellung

§ 79

§ 79. § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 18 und 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßnahme (Anm.: richtig: Maßgabe) anzuwenden, daß anstelle einer Verfügung im Sinne des § 17 Abs. 2 oder 3 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist.

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