Außerdienststellung
§ 79.
Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird.
Schlagworte
Freizeitgewährung, Politiker
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12111933
alte Dokumentnummer
N6199656360J
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