§ 79 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Außerdienststellung

§ 79.

Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird.

Schlagworte

Freizeitgewährung, Politiker

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12111933

alte Dokumentnummer

N6199656360J

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