§ 79 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 79.

(1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094375

alte Dokumentnummer

N6195711732A

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