ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 79.
(1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094375
alte Dokumentnummer
N6195711732A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)