ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 79.
(1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu übertragen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12106015
alte Dokumentnummer
N6199119175J
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