ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 79.
(1) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109897
alte Dokumentnummer
N6199444111J
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