Wochengeld
§ 79.
(1) Das Wochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Wochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095559
alte Dokumentnummer
N6196749129L
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