§ 79 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Wochengeld

§ 79.

(1) Das Wochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Wochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095559

alte Dokumentnummer

N6196749129L

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