§ 79 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Sonderwochengeld

§ 79.

(1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117016

alte Dokumentnummer

N6199957421L

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