§ 79 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1999

Sonderwochengeld

§ 79.

(1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117005

alte Dokumentnummer

N6199957331L

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