§ 77a entfällt mit LGBl. Nr. 58/2004
§ 77 a
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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