§ 77a
Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise
(1) Vertragsbediensteten der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd § 124b Z 350 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. I Nr. 99/2020, in folgender Höhe:
- 1. Vertragsbediensteten in Verwendungen, die den Berufsgruppen des Bereiches 6: Pflegebereich nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, LGBl. Nr. 15/2012, entsprechen: 520,- Euro;
- 2. Vertragsbediensteten in allen anderen Verwendungen: 350,- Euro.
(2) Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Abs. 1 anzurechnen.
01.03.2021
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