§ 77a K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2022

§ 77a
Einmalzahlung für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2022

(1) Vertragsbediensteten, die

  1. 1. am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
  2. 2. dem Entlohnungsschema I zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenzberufen oder Pflegeassistenzberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
  3. 3. in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes - EEZG verwendet werden,

(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro für das Jahr 2022.

(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.

(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

(5) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.

13.12.2022

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