§ 75d NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

LGBl. Nr. 66/1996

§ 75d

Einhebung

(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe obliegt den Gemeinden als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der Burgenländischen Landesregierung halbjährlich abzurechnen.

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