LGBl. Nr. 20/2016
§ 75d
Abgabebehörden
Die erstmalige Festsetzung der Abgabe obliegt jener Behörde, die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtung und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 lit. b zuständig ist oder zuständig wäre. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen der Landesregierung.
13.04.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)