§ 75d NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 43/2019

§ 75d

Abgabebehörden

Die erstmalige Festsetzung der Abgabe obliegt jener Behörde, die gemäß § 52 für die Bewilligung der Errichtung und Erweiterung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c zuständig ist oder zuständig wäre. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Neufestsetzung der Abgabe gemäß § 75c Abs. 4 und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen der Landesregierung.

26.06.2019

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