§ 73a LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 73a

Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl nach dem Wahltag

Am achten Tag nach der Wahl ist das Ergebnis der gemäß § 54b im Weg der Briefwahl nach dem Wahltag eingelangten Wahlkarten - allenfalls unter Miteinbeziehung der Wahlkarten gemäß § 70a Abs. 2 und 3 - festzustellen. Die Bestimmungen des § 70a Abs. 1 und 4 gelten hiefür sinngemäß.

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