§ 73a
Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl nach dem Wahltag
Am achten Tag nach der Wahl ist das Ergebnis der gemäß § 54b im Weg der Briefwahl nach dem Wahltag eingelangten Wahlkarten - allenfalls unter Miteinbeziehung der Wahlkarten gemäß § 70a Abs. 2 und 3 - festzustellen. Die Bestimmungen des § 70a Abs. 1 und 4 gelten hiefür sinngemäß.
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