LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 12/2010
§ 73a
Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
Am dritten Tag nach dem Wahltag wird der Vorgang gemäß § 71a für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten, Wahlkarten - allenfalls unter Einbeziehung der Wahlkarten gemäß § 71a Abs. 2 und 3 - wiederholt. Die Bestimmungen des § 71a Abs. 1, 4 und 5 gelten hiefür sinngemäß.
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