§ 73a
Abfertigung, Anwendung des BMSVG
(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, idF BGBl. I Nr. 102/2007, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt gemäß § 26 Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 26 Abs. 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
- 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen.
- 3. § 1, § 2, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
- 4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.
(2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014
(4) Die Anwendbarkeit des § 73 a schließt die Anwendung der §§ 74 und 75. aus.
03.12.2019
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