§ 73a K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

§ 73a
Abfertigung, Anwendung des BMSVG

(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, idF BGBl. I Nr. 102/2007, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt gemäß § 26 Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 26 Abs. 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
  2. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen.
  3. 3. § 1, § 2, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 6a, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
  4. 4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.

(2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014

(4) Die Anwendbarkeit des § 73 a schließt die Anwendung der §§ 74 und 75. aus.

03.12.2019

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