Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
§ 73
(1) § 73.Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:
- a) Art des Vormerkverkehrs;
 - b) Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
 - c) Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
 - d) Rückbringungsfrist;
 - e) Art der Sicherheit; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
 - f) Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
 - g) sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.
 
(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)
(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)
(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)
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