§ 73 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 73

(1) § 73.Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:

  1. a) Art des Vormerkverkehrs;
  2. b) Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
  3. c) Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
  4. d) Rückbringungsfrist;
  5. e) Art der Sicherheit; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
  6. f) Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
  7. g) sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.

(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)

(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)

(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 34)

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