§ 73 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein

§ 73.

(1) Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO).

(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:

  1. a) Art des Vormerkverkehrs;
  2. b) Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
  3. c) Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
  4. d) Rückbringungsfrist;
  5. e) Art der Sicherheit;
  6. f) Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
  7. g) sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.

(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den im § 61 Abs. 5 lit. a, b und d bezeichneten Fällen sowie im Reiseverkehr und für Beförderungsmittel und deren Zubehör und Betriebsmittel zulässig.

(4) Zur nachträglichen Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 hat der Antragsteller auf Verlangen des Zollamtes eine schriftliche Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr abzugeben. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.

(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051855

alte Dokumentnummer

N3199222375J

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