§ 73 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Anmeldung im Vormerkverfahren, Beschau, Vormerkschein

§ 73

(1) § 73.Im Vormerkverfahren ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder für den Zollbetrag (§ 7 BAO).

(2) Die schriftliche Anmeldung hat außer den nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben noch zu enthalten:

  1. a) Art des Vormerkverkehrs;
  2. b) Ausstellungsdaten der allfälligen Ausübungsbewilligung;
  3. c) Eigengewicht der Waren, wenn es nach der Art des Vormerkverkehrs zur Abrechnung erforderlich ist;
  4. d) Rückbringungsfrist;
  5. e) Art der Sicherheit;
  6. f) Art der Nämlichkeitsfesthaltung;
  7. g) sonstige nach den Bedingungen der allfälligen Ausübungsbewilligung erforderliche Angaben.

(3) Mündliche Anmeldung ist jedoch in den Fällen des § 67 Abs. 1 lit. b und f sowie des § 67 Abs. 3 lit. a zulässig, soweit für den letzten Fall nicht anderes bestimmt ist. Überdies ist mündliche Anmeldung in den im § 61 Abs. 5 lit. a und d bezeichneten Fällen zulässig.

(4) Die nachträgliche Einbeziehung nach § 68 Abs. 7 ist durch Abgabe einer entsprechenden bezeichneten Anmeldung für die Abfertigung zum Vormerkverkehr zu beantragen. Eine solche Einbeziehung ist auch zulässig, wenn der Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung bedarf.

(5) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Vormerkschein zu erteilen.

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