§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist
- 1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;
- 2. zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
- 3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander ist erforderlich, sofern
- 1. auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen Luftfahrzeugen einhalten können, und
- 2. durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet ist.
(3) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
Schlagworte
Steigflug
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10011391
Dokumentnummer
NOR12147374
alte Dokumentnummer
N9196739998L
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