§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß Staffelung gewährleistet ist
- 1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;
- 2. zwischen Instrumentenflügen und kontrollierten Sichtflügen;
- 3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander.
(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
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