§ 72 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2003

§ 72. Gewährleistung der Staffelung

(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, dass Staffelung gewährleistet ist

  1. 1. zwischen Instrumentenflügen untereinander,
  2. 2. zwischen Instrumentenflügen und Sonder-Sichtflügen,
  3. 3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
  4. 4. zwischen Instrumentenflügen und Sichtflügen in der Luftraumklasse C.

(2) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe auch ohne Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)