§ 6a VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 6a

(1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.

(2) Begehrt eine Gemeinde die Zurechnung einer Person, die angegeben hat, ihren ordentlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde zu haben, so hat sie ein derartiges Begehren samt Begründung gemeinsam mit der Übermittlung der Zählpapiere zu stellen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat vor seiner Entscheidung die betroffene Gemeinde zu diesem Begehren zu hören.

(3) Beabsichtigt das Österreichische Statistische Zentralamt von Amts wegen die Korrektur der Zurechnung einer Person zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde vorzunehmen, so hat es ebenfalls die betroffene Gemeinde zu hören.

(4) Gelangt das Österreichische Statistische Zentralamt in Anwendung des § 2 Abs. 4 zu dem Ergebnis, daß eine zu zählende Person zwei oder mehrere ordentliche Wohnsitze hat, so ist diese Person an jenem ordentlichen Wohnsitz zu zählen, den sie in den Zählpapieren als ordentlichen Wohnsitz angegeben hat.

(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

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