§ 6a
(1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.
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