§ 6a
(1) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren.
(1a) Hat der Bürgermeister im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 bis zum Ende des vierten auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonats ein Reklamationsverfahren nach § 17 Meldegesetz beantragt, ist das Ergebnis des Verfahrens von der Statistik Österreich bei der Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden und der Bürgerzahl der Länder, Gemeinden und Regionalwahlkreise zu berücksichtigen.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.
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