§ 6a BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976 BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Nebengebührenzulage

§ 6a.

(1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

  1. 1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
  2. 2. für jede Halbwaise 24% und
  3. 3. für jede Vollwaise 36%
  1. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Durchschnittssatz, Zulage

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12110033

alte Dokumentnummer

N6199543630J

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