ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976 BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Nebengebührenzulage
§ 6a.
(1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.
(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.
(6) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit § 17a dieses Bundesgesetzes. Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
- 1. für jede Halbwaise 24%,
- 2. für jede Vollwaise 36%
- der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Durchschnittssatz, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12107231
alte Dokumentnummer
N6199328159J
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