BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Nebengebührenzulage
§ 6a.
(1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.
(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.
(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
- 1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
- 2. für jede Halbwaise 24% und
- 3. für jede Vollwaise 36%
- der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Durchschnittssatz, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40017789
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)