Reifeprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Reife- und
Befähigungsprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis
§ 6
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Abs. 2), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.
(2) Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.
(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5a) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
- 1. für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;
- 2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
- 3. bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;
- 4. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:
„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand
......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich
besucht.'';
- 5. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');
- 6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:
„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur
Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und
Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung aus
dem/den Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.''.
(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik und am Kolleg für Sozialpädagogik ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden.
(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
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