§ 6 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1989

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,

Befähigungsprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

§ 6

(1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 5) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. 1. Vermerk über die Ablegung und Beurteilung einer Vorprüfung zur Reifeprüfung;
  2. 2. Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;
  3. 3. im Falle des Besuches von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

„Er/Sie hat in der/im . . . Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

im Gesamtausmaß von . . . Wochenstunden erfolgreich besucht.'';

4. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung

zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung (zB über die Berechtigung zur Führung der

Standesbezeichnung „Ingenieur'');

5. wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht

genügend'' lautet:

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3 des

Schulunterrichtsgegesetzes berechtigt, zum . . . Termin . . .

zur Wiederholung der Reifeprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) . . . . . . . . . . . . . . . anzutreten.''.

Für das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7)

(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung zur

Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung (Anlagen 8 und 9)

(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist gegebenenfalls folgender

Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung aus dem/den

Prüfungsgebiet(en) . . . . . . . . . . . . . . . . zu wiederholen.''.

(4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung dieses Zeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) An den mittleren und höheren berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 6) die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren und die Stundentafel wiederzugeben.

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