Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis,
Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis
§ 6
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen, in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zu wiederholen.".
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2006)
(3) In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
- 1. für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;
- 2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
- 3. bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;
- 3a. für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt, einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde, ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts oder der Projektarbeit zu vermerken;
- 4. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:
„Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand
......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich
besucht.";
5. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung
zum Besuch von Universitäten (z.B. über die Berechtigung zur
Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur");
6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten
bzw. der Jahresprüfung auf „Nicht genügend“ lautet: „Er/Sie
ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur
Wiederholung folgender Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife-
und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung bzw. der
Jahresprüfung berechtigt: .....................;“
- 7. ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.
(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.
(5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
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