§ 6 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Jahresmeldungen

§ 6.

(1) Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten haben, haben jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 gesondert zu melden.

(2) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.

(3) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.

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