Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Jahresmeldungen
§ 6.
(1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(2) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
(3) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 10 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, zu melden.
Schlagworte
Schafmilch, Ziegenmilch
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40170070
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