Abs. 2 ist erstmals auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. Jänner 2019 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 6).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018
Jahresmeldungen
§ 6.
(1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(2) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. II Nr. 373/2018)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018
Schlagworte
Schafmilch, Ziegenmilch
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40211315
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