Kapazitätszuweisung
§ 6.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.
(3) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)
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