§ 6 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Kapazitätszuweisung

§ 6.

(1) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.4.2013 in Kraft.)

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