§ 6 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Kapazitätszuweisung

§ 6.

(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über die Online-Plattform in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(3) Die Zuweisung von Day Ahead-Kapazität gemäß § 11 erfolgt durch Versteigerung täglich für den darauf folgenden Gastag.

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