§ 6 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Kapazitätszuweisung

§ 6.

(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über die Online-Plattform nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zu versteigern.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2015)

Schlagworte

Einspeisekapazität

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174879

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